Terms of Business - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Terms of Business - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von DataEnter GmbH

1. Umfang und Gültigkeit

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DataEnter GmbH (nachfolgend DataEnter genannt) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die DataEnter gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

1.2 In Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DataEnter gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs und die Softwarebedingungen der Elektronikindustrie Österreichs (herausgegeben vom Fachverband der Elektroindustrie Österreichs) in der jeweils aktuellen Form.

1.3 Die Verpflichtungen von DataEnter richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von DataEnter entgegengenommenen Auftrages oder einer von DataEnter ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten.

1.4 Angebote von DataEnter sind freibleibend. Mit ihrer schriftlichen Bestätigung werden Aufträge durch DataEnter ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen angenommen. Sämtliche Absprachen, die über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DataEnter hinausgehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2. Preise und Zahlung

2.1 Soferne im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Wir behalten uns Preisänderungen vor.

2.2 Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

2.3 Skonto wird ausschließlich aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Ein vereinbarter Skontoabzug wird vom Nettorechnungsbetrag erst nach Abzug von Rabatt, Frachtkosten und sonstigen Kosten berechnet.

2.4 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist DataEnter berechtigt, zumindest Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank zu erheben. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen von DataEnter gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

Darüberhinaus ist DataEnter bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsverträgen mit schriftlicher Verständigung an den Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.

2.5 Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber DataEnter und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von DataEnter nicht anerkannter Mängel, ist ausgeschlossen.

2.6 DataEnter ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer trägt immer der Besteller. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt DataEnter keinerlei Gewähr.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von DataEnter gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von DataEnter.

3.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage.

3.3 Im Falle eines Zahlungsverzuges oder zu erwartender Zahlungseinstellung des Bestellers ist DataEnter berechtigt, die sich noch im Besitz des Bestellers befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Besteller hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von DataEnter den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

4. Gewährleistung

4.1 Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen Mängeln bestehen nur, wenn der Besteller diese Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor deren Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung bei DataEnter schriftlich anzeigt. Jeder Besteller entscheidet alleinverantwortlich, ob von DataEnter gelieferte Ware für die beabsichtigte Nutzung geeignet ist oder nicht.

4.2 Wird ein Mangel einer Ware oder einer Leistung zu Recht gerügt, so ist DataEnter berechtigt, nach eigener Wahl zu entscheiden, ob sie kostenlos nachbessert oder Ersatz liefert.

4.3 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäßer Behandlung, Benutzung oder Veränderung der gelieferten Ware beruht. Die Gewährleistung erlischt auch, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.

4.4 Die Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen.

5. Allgemeine Haftungsbegrenzung

5.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden durch DataEnter oder einen ihrer Erfüllungsgehilfen. Die Höhe, bis zu der allfällige Schadenersatzansprüche bei DataEnter geltend gemacht werden, kann niemals die Höhe des von DataEnter verrechneten Preises der zum allfälligen Schadensfall Anlaß gebenden Ware übersteigen.

5.2 Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Sachschäden im Sinne des Paragraph 9 Produkthaftplichtgesetz ist einvernehmlich ausgeschlossen.

6. Sonstige Bestimmungen

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Kaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.

6.2 Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und vom Empfänger unwidersprochen sind.

6.3 Die Mitarbeiter von DataEnter sind zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet.

6.4 DataEnter ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

6.5 Für allfällige Schäden, wie sie trotz sachgemäßer Behandlung durch DataEnter an vom Besteller beigestellten Arbeitsbehelfen wie Bildvorlagen, Manuskripten, Datenträgern, Computerhardware, Computersoftware etc. auftreten können, wird seitens DataEnter nicht gehaftet.

6.6 Überläßt der Besteller DataEnter zur Erfüllung eines Auftrages Hard- oder Software, so erfolgt die allfällige Nutzung derselben durch DataEnter im guten Glauben daran, daß der Besteller zur Überlassung dieser Hard- und Software an DataEnter berechtigt ist. Aus der Tatsache, daß DataEnter vom Besteller überlassene Hard- oder Software zur Erfüllung von dessen Aufträgen nutzt, können Dritte gegenüber DataEnter keinerlei Rechte geltend machen.

6.7 Dem Besteller durch DataEnter bekanntgegebene Liefertermine, bzw -verpflichtungen sind lediglich Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich ausdrücklich vereinbart ist.

6.8 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, infolge von Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Materialbeschaffungsproblemen sind von DataEnter, auch wenn sie bei Zulieferern eintreten, selbst bei verbindlich vereinbartem Liefertermin nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich das vereinbarte Lieferdatum stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses notwendigen, angemessenen Zeitraum.

6.9 DataEnter ist zu Teillieferungen berechtigt, sie sind vom Besteller anzunehmen.

6.10 Bei DataEnter bestellte und zur Auslieferung fertige Ware verbleibt solange bei DataEnter, bis sie vom Besteller abgeholt wird. Eine allfällige Lieferung bestellter Ware erfolgt von DataEnter ausschließlich auf Wunsch, zu Lasten und auf Risiko des Bestellers.

Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung bei Lieferungen geht in allen Fällen auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand die Geschäftsräume von DataEnter verläßt; dies gilt selbst bei Lieferungen frei Haus.

6.11 Der Besteller ist nicht berechtigt. seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.

6.12 Sollte eine der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

6.13 Tritt der Auftraggeber vom Auftrag aus Gründen, die nicht von DataEnter zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe des DataEnter nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart, wobei das richterliche Mässigungsrecht ausgeschlossen wird.

7. Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen

7.1 Soferne nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, wobei allfälliger Arbeitsaufwand und Wegzeiten extra verrechnet werden.

8. Zusätzliche Bestimmungen bei der Lieferung von Software

8.1 Mit der Bestellung lizensierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software Lizenzbestimmungen.

8.2 Für Software die als "Public Domain" oder als "Shareware" klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für diese Software vom Autor angegebene Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten.

8.3 Bei individuell von DataEnter erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Auftraggeber gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfaßt den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode ohne eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Quellprogrammen verbleiben bei DataEnter.

8.4 DataEnter übernimmt keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftraggebers genügt, in der von Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen zusammenarbeitet und daß die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder daß alle Softwarefehler behoben werden Programmfunktion beschränkt.

8.5 Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

Wien, 25.07.2004

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